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Erläuterung zu "Umgesetzte Qualitätssicherungsvereinbarungen"

Der Gemeinsame Bundesausschuss, das oberste Beschlussgremium im Gesundheitswesen, kann (auf der Grundlage von § 137 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V) sogenannte Qualitätssicherungsvereinbarungen beschließen. Die Vereinbarungen beinhalten Mindestanforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität von Krankenhäusern, die bestimmte Leistungen stationär erbringen wollen. Nur wenn Krankenhäuser diese Anforderungen erfüllen, dürfen die Leistungen dort auch erbracht werden.
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